Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Antragsberechtigte sind:
- Private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige).
- Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen).
Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften (Kommunen, Stadt- und Landkreise) sowie deren Einrichtungen (z. B. kommunale Eigenbetriebe) und Vereine.
Förderfähige E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen.
Sie müssen
- Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind.
- mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
- ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.
- serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. E-Lastenanhänger.